Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) sollen die Frage beantworten, ob ein Beschäftigter aufgrund seiner körperlichen und/oder geistigen Verfassung in der Lage ist, bestimmte Tätigkeiten ohne Risiko für andere durchzuführen. Eignungsuntersuchungen dienen somit dem Schutz Dritter oder höherwertiger Sachgüter. Das schließt natürlich nicht aus, dass auch der Beschäftigte von einer Eignungsuntersuchung profitiert.
Einige Rechtsvorschriften begründen Eignungsuntersuchungen, z. B. die Fahrerlaubnisverordnung oder die Druckluftverordnung. Auch die Feuerwehrgesetze der Länder regeln Eignungsuntersuchungen. Wenn eine besonders gefährdende Tätigkeit vorliegt, können tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ebenfalls eine rechtliche Grundlage bilden, sofern die Untersuchungen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Regelmäßige Eignungsuntersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn spezielle Rechtsvorschriften dies fordern. Dies kann auch beim Wechsel zu einer neuen Tätigkeit der Fall sein.
Auch außerhalb regelmäßiger Eignungsuntersuchungen kann der Arbeitgeber bei Vorliegen konkreter, begründeter Zweifel, die gegen die Eignung der Beschäftigten für die weitere Ausübung der infrage stehenden Tätigkeit sprechen, die Fortsetzung der Tätigkeit von einem ärztlichen Eignungsnachweis abhängig machen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
Die Eignung für das Führen von betrieblichen Fahrzeugen wie Kräne, Stapler, Flurförderzeuge oder anderer Geräte sowie für die Anlagen- und Leitstellenüberwachung kann mit einer Untersuchung gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Regel G25 die gesundheitliche Eignung festgestellt werden.
Bei Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefährdung kann die Eignungsfeststellung durch eine Untersuchung nach BG- Regel G41 erfolgen.
Anlässe können Arbeiten in der Höhe wie an Schornsteinen, Brücken, Masten, freitragenden Konstruktionen, Gerüstbau, Dach- und Fassadenarbeiten, Fenster- und Fassadenreinigung oder Baumarbeiten sein. Aber auch Arbeiten in der Tiefe wie z. B. in Schächten können zu entsprechenden Gefährdungen führen. Ein weiteres Beispiel ist die Höhen- und Tiefenrettung der Feuerwehren.
Für Personen, die sauerstoffreduzierte Bereiche der Risikoklasse 1 (O2-Konzentration 17,0 > c ≥ 15,0 Vol.-%) und/oder der Risikoklasse 2 (O2-Konzentration 15,0 > c ≥ 13,0 Vol.-%) betreten, ist vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung gemäß DGUV-Regel G 28 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre" vorgesehen.
In der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7 "Atemschutz" ist die Notwendigkeit der regelmäßigen Eignungsuntersuchung für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren festgelegt.
An Prüfpersonal werden hohe Anforderungen bezüglich der Sehfähigkeit gestellt. Sehtest nach verschiedenen Normen (z. B. DIN EN ISO 9712, 8596, 13018, 4179, SNT-TC 1A, NAS 410 und andere) sind jährlich vorgeschrieben.
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